§ 145 – Sofortzuschlag
(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder normal normal einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird. normal normal normal arabic Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht. (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. (4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Minderjährige mit bestimmten Leistungsansprüchen erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro.
- Der Zuschlag gilt auch, wenn sie aufgrund von Kindergeld keinen Anspruch auf die regulären Leistungen haben.
- Der Sofortzuschlag wird erstmals für Juli 2022 ausgezahlt.
- Eine rückwirkende Änderung oder Aufhebung der Leistungsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Sofortzuschlag.
- Die zuständigen Stellen für die Auszahlung des Zuschlags werden nach Landesrecht festgelegt.